
Statuten des Vereins
„ÖSTERREICHISCHE
GESELLSCHAFT FÜR ORDENSKUNDE“
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt
den Namen: Österreichische Gesellschaft für Ordenskunde.
2) Der Verein hat seinen
Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3) Das Vereinsabzeichen
besteht aus einem rot-weiß-roten Dreiecksband mit silberner Spange
und den schwarzen Buchstaben ÖGO. Für besondere Verdienste verliehen,
wird das Abzeichen durch zwei grüne Lorbeerzweige ergänzt.
§2 Vereinszweck
1) Der Verein, dessen
Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,
bezweckt die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation des Ordens-
und Auszeichnungswesens.
2) Der Verein bekennt sich
zur Umfassenden Landesverteidigung und unterstützt durch seine Aktivitäten
auch den gesetzlichen Auftrag zur militärischen Landesverteidigung.
§3 Mittel zur Erreichung
des Vereinszweckes
1) Der Verein soll
durch die im Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
2) Die ideellen Mittel sind:
2.1 Die Durchführung
von Forschungsprojekten dienenden
a) Vorträgen
und Exkursionen,
b) Tagungen und Symposien,
bzw. der Teilnahme daran,
c) Jahrespublikationen,
d) fachbezogene Zeitschriften
nach Bedarf
2.2 Die Schaffung einer/eines
a) Fachbibliothek,
b) ordenskundlichen Archives,
c) Bibliographie der österr.
Ordenskunde,
d) Schausammlung (Ordensmuseum).
2.3 a) Zusammenkünfte,
Versammlungen,
b) Ausstellungen,
c) Herausgabe eines Mitglieder-Mitteilungsblattes.
3) Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Vermächtnisse und
andere Zuwendungen,
d) Inserate und Vertrieb
von Publikationen.
§4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder
sind:
a) Ordentliche,
b) Korrespondierende,
c) Fördernde und
d) Ehrenmitglieder
2) a) Ordentliche Mitglieder
sind jene, die sich an der Vereinsarbeit mit allen daraus entstehenden
Rechten und Pflichten beteiligen.
b) Korrespondierende
Mitglieder sind solche, die am Vereinsbetrieb nicht teilnehmen, aber den
Vereinszweck durch fachliche Auskünfte und Nachrichten fördern.
c) Förderer sind Mitglieder,
die den Vereinszweck durch Geld- oder Sachspenden fördern.
d) Ehrenmitglieder sind
Personen, die aufgrund hervorragender Verdienste um die Ordenskunde bzw.
den Vereinszweck ausgezeichnet werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder können
natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Aufnahme eines Mitgliedes
erfolgt über Antrag des Bewerbers durch den Vorstand. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3) Förderer werden
über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung als solche
aufgenommen.
4) Ehrenmitglieder werden
auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit
ernannt.
§6 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
durch:
1) Erklärung
des Austrittes durch das Mitglied,
2) Tod (bei juristischen
Personen: Verlust der Rechtspersönlichkeit),
3) Streichung durch den
Vorstand:
a) wegen grober
Verstöße gegen die Mitgliedspflichten,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens
(gegen diese Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Generalversammlung
möglich),
c) wegen Nichtbezahlung
des Mitgliedsbeitrags trotz dreimaliger Mahnung.
4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
bzw. des Fördererstatus kann gem. Abs. 3 lit. A, b, nur von der Generalversammlung
mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
5) Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§7 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1) Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines – mit Ausnahme der
Vorstandssitzungen – teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen.
2) Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den
ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. Korrespondierende Mitglieder und
Förderer haben nur Sitz und beratende Stimme.
3) Beitragsschuldner sind
vom Stimmrecht und vom aktiven und passiven Wahlrecht bis zur Begleichung
der Schulden ausgeschlossen.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
5) Die Mitglieder sind zur
pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des Kalenderjahres
zu entrichten.
6) Korrespondierende Mitglieder,
Förderer und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
1) Die Generalversammlung
(§§ 9, 10).
2) Der Vorstand (§§
11 – 13).
3) Die Rechnungsprüfer
(§14).
4) Das Schiedsgericht (§15).
§9 Die Generalversammlung
1) Die Ordentliche
Generalversammlung findet jährlich statt.
2) Eine Außerordentliche
Generalversammlung hat binnen vier Wochen stattzufinden:
a) Auf Beschluss
des Vorstandes,
b) Auf Beschluss der Ordentlichen
Generalversammlung,
c) Auf schriftlich begründetem
Antrag von mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder.
d) Auf Verlangen mindestens
eines Rechnungsprüfers binnen 4 Wochen.
3) Zu den Ordentlichen und Außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt
unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einladung muss an
die Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin ausgesandt werden.
4) Die Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Dringlichkeitsanträge
zusätzlich zur Tagesordnung können mit einfacher Mehrheit von
der Generalversammlung beschlossen werden.
6) Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder (siehe § 7 Abs. 2, 3). Jedes
Mitglied hat eine Stimme; die Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche
Vollmacht auf ein anderes Mitglied ist möglich. Juristische Personen
werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Kein bevollmächtigtes
Mitglied darf inklusive seiner eigenen Stimme mehr als drei Stimmrechte
ausüben.
7) Die Generalversammlung
ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
(bzw. deren Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so ist sie nach einer
Vertagung von 30 Minuten jedenfalls beschlussfähig.
8) Die Wahlen und Beschlussfassungen
in der Generalversammlung erfolgen – soferne nicht spezielle Quoten vorgeschrieben
sind – mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgaben der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind
folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Bestellung und
Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechungsprüfer.
2) Entgegennahme und Genehmigung
des Rechenschaftsberichts der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsabschlusses.
3) Beschlussfassung über
den Voranschlag.
4) Festsetzung der Höhe
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
5) Zu- und Aberkennung des
Fördererstatus.
6) Ernennung und Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft.
7) Entscheidung über
Berufungen gegen die Streichung von Mitgliedern durch den Vorstand.
8) Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
9) Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
1) Der Vorstand
besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten,
Vizepräsidenten, Schriftführer, Schatzmeister und zwei bis fünf
Beiräten. Der Schriftführer oder einer der Beiräte kann
vom Vorstand bei Bedarf mit den durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben
eines Generalsekretärs betraut werden und führt für die
Dauer dieser Heranziehung diese Funktionsbezeichnung.
2) Der Vorstand wird von
der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
kann der Vorstand ein wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung
kooptieren.
3) Bei Ausscheiden des Präsidenten
tritt der Vizepräsident an seine Stelle und der Schriftführer
übernimmt zusätzlich die Stellung des Vizepräsidenten, ein
Mitglied wird in den Vorstand kooptiert.
4) Scheiden gleichzeitig
mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, so ist gem. §9
eine Außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstandes
einzuberufen.
5) Die Funktionsdauer des
Vorstandes beträgt zwei Jahre, bzw. bis zur nächsten Wahl eines
Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
6) Der Vorstand wird vom
Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich
oder mündlich einberufen.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel
von ihnen anwesend sind.
8) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
9) Den Vorsitz führt
der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist
auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Schriftführer.
10) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
erlischt durch:
a) Ablauf der Funktionsperiode
(gem. Abs. 5),
b) Enthebung (gem. Abs.
11),
c) Rücktritt (gem.
Abs. 12),
d) Tod.
11) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion
entheben.
12) Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich oder mündlich
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand oder
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes
ist bei der Generalversammlung zu erklären.
13) Ein Rücktritt wird
erst mit der Kooptierung eines Nachfolgers, bzw. Neuwahl des Vorstandes
wirksam.
§12 Aufgaben des
Vorstandes
Der Vorstand leitet den
Verein, daher kommen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Das ist vor allem:
1) Erstellung des
Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Vorbereitung der Ordentlichen
und Außerordentlichen Generalversammlungen;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme und Streichung
von Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung
von Angestellten des Vereins;
7) Koordination und Administration
der wissenschaftlichen Forschungs- und Dokumentationstätigkeit.
8) Ehrung von um den Verein
verdienter Personen (z.B. Abzeichen für besondere Verdienste).
§13 Besondere Aufgaben
der Vorstandsmitglieder
1) Der Präsident
ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung
des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden
und Institutionen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und der Vorstandssitzung. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen,
eigenverantwortlich zu erledigen. Das bedarf jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Vizepräsident
vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung im Ausmaß wie
Abs. 1, ansonsten unterstützt er den Präsidenten in der Vereinsführung.
3) Der Schriftführer
unterstützt den Präsidenten bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte,
insbesondere der schriftlichen Aufgaben. Er ist außerdem Stellvertreter
des Vizepräsidenten im Falle dessen Verhinderung.
4) Der Schatzmeister ist
für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich,
erstellt die Finanzierungskonzepte und stellt die Stimmberechtigung der
Mitglieder auf der Generalversammlung nach deren Beitragszahlungen fest.
5) Die Beiräte unterstützen
den Präsidenten in seinem Aufgabenbereich, übernehmen Einzelaufgaben
über Vorstandsbeschluss und tragen zur Meinungsbildung im Vorstand
bei.
6) Bei Bedarf können
Referenten für Fachfragen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
Diese haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
7) Schriftstücke offizieller
Art des Vereins sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, bei
Finanzangelegenheiten vom Präsidenten und Schatzmeister zu unterzeichnen.
§14 Die Rechnungsprüfer
1) Die Generalversammlung
wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer und drei Ersatzrechnungsprüfer
für zwei Jahre. Eine Wiederwahl dieser ist möglich.
2) Die Rechnungsprüfer
haben die Finanzgebahrung und den Rechnungsabschluss zu kontrollieren und
darüber mindestens einmal jährlich der Generalversammlung zu
berichten.
3) Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 5,
lit. 10-13, sinngemäß.
§15 Das Schiedsgericht
1) In allen aus
dem Vereinsbetrieb entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt
sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird dadurch
gebildet, dass eine Streitpartei einen Vertreter dem Vorstand meldet. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen 14 Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 14 Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Nichteinigung
über die Person des Vorsitzenden wird dieser aus dem Kreis der vorgeschlagenen
Personen gelost.
3) Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach bestem Wissen und Gewissen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig
und dem Vorstand mitzuteilen.
§16 Auflösung
des Vereins
1) Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Außerordentlichen Generalversammlung bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Die Generalversammlung
hat für den Fall, dass Vereinsvermögen vorhanden ist, über
die Liquidation zu beschließen. Es ist ein Liquidator zu berufen
und darüber ein Beschluss zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
eventueller Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des
Vereins und bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks
ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar
für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs.4 Z 5
und 6 EStG 1988 zu verwenden.
Beschlossen in der Generalversammlung
am 12. Oktober 2009
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